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KWKG-Umlage

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) vom 19. März 2002 dient der Förderung sowie Unterstützung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die durch den Netzbetreiber erhobene und dem Energieversorger in Rechnung gestellte KWKG-Umlage ist Bestandteil des Strompreises beziehungsweise des Netznutzungsentgeltes. Der KWKG-Satz beträgt 2011 0,03 ct/kWh.

Für Letztverbraucher des produzierenden Gewerbes mit einem Jahresverbrauch über 100.000 kWh je Abnahmestelle, deren Stromkosten vier Prozent des Umsatzes übersteigen, liegt der Zuschlag bis 100.000 kWh bei 0,03 ct/kWh netto. Für jede weitere Kilowattstunde liegt der Wert bei 0,025 ct/kWh netto. Die Voraussetzungen dafür müssen Sie durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers jeweils mit den Zahlen des vorangegangenen Kalenderjahres nachweisen.

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