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Mitteilung für Grundstückseigentümer zu Entschädigungsleistungen für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten der E.ON Thüringer Energie AG nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
 
Im Bereich der ehemaligen DDR wurden die zur Energieversorgung erforderlichen Energie- anlagen (z. B. Versorgungsleitungen) häufig aufgrund staatlicher Beschlüsse verlegt, ohne dass Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer erforderlich waren. Zur Angleichung der Rechtsverhältnisse an das bundesdeutsche Recht wurde durch den Gesetzgeber für be- stimmte Energieanlagen festgelegt, dass das Benutzungsrecht kraft Gesetzes durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu sichern ist. Näheres hierzu, insbesondere welche Anlagen betroffen sind, regelt § 9 GBBerG. Die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG ist nicht erst durch die Eintragung im Grundbuch entstanden, sondern wurde bereits kraft Gesetzes zum 25. Dezember 1993 begründet, ohne dass es der Beteiligung des Grundstückseigentümers bedurfte.

Die E.ON Thüringer Energie AG ist verpflichtet, dem Anspruchsberechtigten einen einmaligen Ausgleich für das erhaltene Recht zu zahlen. Anspruchsberechtigter ist in der Regel derjeni- ge, der zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit, also am 25. Dezember 1993, Eigen- tümer des Grundstückes war. Der Anspruchsberechtigte kann nach Eintrag der Dienstbar- keit das Versorgungsunternehmen zur Zahlung eines Ausgleiches auffordern. Der Antrag des Grundstückseigentümers muss dabei folgende Informationen enthalten:
  • die grundbuchmäßige Bezeichnung des betroffenen Grundstücks,
  • die Bezeichnung des Rechtes.

Die Höhe der Entschädigung wird unter Heranziehung der Grundsätze zur Entschädigung von Leitungsrechten ermittelt, welche von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Ausgangspunkt ist in der Regel der Verkehrswert der auf dem Grundstück betroffenen so- genannten Schutzstreifenfläche – das heißt, der Fläche, welche durch die Energieanlage genutzt wird und in der es zum Beispiel aufgrund von Normen für die technische Sicher- heit zu Nutzungsbeeinträchtigungen kommen kann. Maßgeblich ist hierbei der Verkehrs- wert zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit, also zum 25. Dezember 1993. Vom Verkehrswert der betroffenen Schutzstreifenfläche wird in der Regel ein prozentualer Anteil als Entschädigung angesetzt, wobei dessen Höhe vom Ausmaß der tatsächlichen Nutzungsbeeinträchtigung der in Anspruch genommenen Fläche abhängt. Maßgeblich ist die Nutzungsbeeinträchtigung, welche auf die Dienstbarkeit zurückzuführen ist.

Sollten Sie anspruchsberechtigt sein und bis heute noch keinen Antrag auf Entschädi- gung für die zugunsten der E.ON Thüringer Energie AG in das Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungs- und Anlagenrecht) gemäß Bescheini- gung des Freistaates Thüringen, Landesamt für Bau und Verkehr gestellt haben, bitten wir Sie, diesen umgehend an die E.ON Thüringer Energie AG, Hauptverwaltung, Bau und Betrieb, Schwerborner Straße 30, 99087 Erfurt zu senden. Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Schau, 03 61-6 52-26 78 und Frau Haase, 03 61-6 52-26 64 gern zur Verfügung.

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