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Mitteilung für Grundstückseigentümer zu
Entschädigungsleistungen für beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten der E.ON Thüringer Energie AG nach
dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Im Bereich der ehemaligen DDR wurden die zur Energieversorgung erforderlichen Energie-
anlagen (z. B. Versorgungsleitungen) häufig aufgrund staatlicher Beschlüsse verlegt, ohne
dass Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer erforderlich waren. Zur Angleichung
der Rechtsverhältnisse an das bundesdeutsche Recht wurde durch den Gesetzgeber für be-
stimmte Energieanlagen festgelegt, dass das Benutzungsrecht kraft Gesetzes durch eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu sichern ist. Näheres hierzu, insbesondere welche
Anlagen betroffen sind, regelt § 9 GBBerG. Die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG ist nicht erst
durch die Eintragung im Grundbuch entstanden, sondern wurde bereits kraft Gesetzes zum
25. Dezember 1993 begründet, ohne dass es der Beteiligung des Grundstückseigentümers
bedurfte.
Die E.ON Thüringer Energie AG ist verpflichtet, dem Anspruchsberechtigten einen einmaligen
Ausgleich für das erhaltene Recht zu zahlen. Anspruchsberechtigter ist in der Regel derjeni-
ge, der zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit, also am 25. Dezember 1993, Eigen-
tümer des Grundstückes war. Der Anspruchsberechtigte kann nach Eintrag der Dienstbar-
keit das Versorgungsunternehmen zur Zahlung eines Ausgleiches auffordern. Der Antrag
des Grundstückseigentümers muss dabei folgende Informationen enthalten:
- die grundbuchmäßige Bezeichnung des betroffenen Grundstücks,
- die Bezeichnung des Rechtes.
Die Höhe der Entschädigung wird unter Heranziehung der Grundsätze zur Entschädigung
von Leitungsrechten ermittelt, welche von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
Ausgangspunkt ist in der Regel der Verkehrswert der auf dem Grundstück betroffenen so-
genannten Schutzstreifenfläche – das heißt, der Fläche, welche durch die Energieanlage
genutzt wird und in der es zum Beispiel aufgrund von Normen für die technische Sicher-
heit zu Nutzungsbeeinträchtigungen kommen kann. Maßgeblich ist hierbei der Verkehrs-
wert zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit, also zum 25. Dezember 1993. Vom
Verkehrswert der betroffenen Schutzstreifenfläche wird in der Regel ein prozentualer
Anteil als Entschädigung angesetzt, wobei dessen Höhe vom Ausmaß der tatsächlichen
Nutzungsbeeinträchtigung der in Anspruch genommenen Fläche abhängt. Maßgeblich
ist die Nutzungsbeeinträchtigung, welche auf die Dienstbarkeit zurückzuführen ist.
Sollten Sie anspruchsberechtigt sein und bis heute noch keinen Antrag auf Entschädi-
gung für die zugunsten der E.ON Thüringer Energie AG in das Grundbuch eingetragene
beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungs- und Anlagenrecht) gemäß Bescheini-
gung des Freistaates Thüringen, Landesamt für Bau und Verkehr gestellt haben, bitten
wir Sie, diesen umgehend an die E.ON Thüringer Energie AG, Hauptverwaltung, Bau und
Betrieb, Schwerborner Straße 30, 99087 Erfurt zu senden. Für Rückfragen stehen Ihnen
Herr Schau, 03 61-6 52-26 78 und Frau Haase, 03 61-6 52-26 64 gern zur Verfügung.
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