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Entsprechend dem "Gesetz zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform" vom 24. März 1999 ist mit Wirkung vom
1. April 1999 eine Stromsteuer zu zahlen. Zum 01.01.2003 wurde
diese Stromsteuer nochmals auf 2,05 Cent/kWh (zzgl. 19 % Umsatzsteuer)
erhöht, sofern keine Steuerbefreiung oder -ermäßigung
nach §
9 StromStG möglich ist.
Ein auf 1,23 Cent/kWh ermäßigter Steuersatz wird
u.a. für den Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor
dem 1. April 1999 installiert wurden, gewährt.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und
Forstwirtschaft können für den Verbrauch für
betriebliche Zwecke, der über 25.000 kWh/a liegt, eine
Steuerermäßigung beantragen. Voraussetzung hierfür
ist eine beim Hauptzollamt zu beantragende Erlaubnis. Erlass,
Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer gemäß
§ 10 StromStG sind gegenüber den Finanzbehörden
geltend zu machen.
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